§ 24 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Vollstreckung

§ 24

Wenn der Asylgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.