§ 24 AsylGHG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2008

Vollstreckung

§ 24

(1) Wenn der Asylgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(2) In seiner Entscheidung hat der Asylgerichtshof zu bestimmen, welches Gericht oder welche Verwaltungsbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für dieses Gericht oder diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet die Entscheidung des Asylgerichtshofes den Exekutionstitel.