§ 24 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Einbringung von Anträgen

§ 24

(1) § 24.Anträge nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesasylamt einzubringen; werden solche Anträge bei einer Sicherheitsbehörde gestellt, sind sie unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten (§ 6 AVG).

(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Die Sicherheitsbehörde hat bei mündlichen Anträgen darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller eine Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nennt.