§ 24 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Einbringung von Anträgen

§ 24

(1) § 24.Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden.

(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache gestellt werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Schriftliche Asylanträge, die beim Bundesasylamt einlangen, gelten als eingebracht, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Behörde, sich binnen angemessener, 14 Tage nicht unterschreitender, Frist in der Erstaufnahmestelle persönlich einzufinden, Folge leistet. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Antrag als gegenstandslos abzulegen.

(3) Anträge auf Gewährung von Asyl gelten als eingebracht, wenn sie vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 18) -

bei der Erstaufnahmestelle gestellt werden. Unverzüglich nach Einbringung des Asylantrages ist dem Fremden eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren zu geben.

(4) Anlässlich der Einbringung eines Asylantrages in der Erstaufnahmestelle sind die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder besonders hiezu ermächtigte Organe des Bundesasylamtes desselben Geschlechts unverzüglich zu durchsuchen. Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sind sicherzustellen und dem Bundesasylamt vorzulegen. Dem Asylwerber ist eine ärztliche Untersuchung in der Erstaufnahmestelle zu ermöglichen.

(5) Sind diese Maßnahmen und die Maßnahmen gemäß § 35 bereits im Zuge der Vorführung (§ 18 Abs. 3) gesetzt worden, können sie nunmehr unterbleiben.

(6) Wird ein Asylantrag von einem Fremden gestellt, der sich in Schubhaft befindet, ist er - soweit dies zur Führung des Asylverfahrens erforderlich ist - dem Bundesasylamt vorzuführen. Die Schubhaft wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

(7) Asylanträge von in Österreich nachgeborenen Kindern von Asylwerbern, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten können auch bei einer Außenstelle des Bundessasylamtes eingebracht werden. Abs. 4 und 35 finden keine Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren gemäß Abs. 6.