§ 24 ARG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Aushang der Ruhezeitenregelung

§ 24

§ 24. Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.