§ 24 ARG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Aushang der Ruhezeitenregelung

§ 24.

Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40042431