§ 249c BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 249c.

(1) Für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

ab der Gehaltsstufe 15

1 bis 10

11 bis 14

PF 1

Kommissär

Rat

Oberrat; Hofrat

(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

Revident

Inspektor

Zentralinspektor

PF 3

Oberinspektor

PF 4

Oberrevident

Inspektor

PF 5

Kontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

PF 6

Oberkontrollor

Fachinspektor

    

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten

Post- und Fernmeldebehörde ab der Gehaltsstufe 15

Ministerialrat

Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in

einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer

Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der

Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PF 4

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

  

(3) Die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes

 

in der Verwendungsgruppe PF 5

 

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PF 6

 

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

Werkmeister

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Oberwerkmeister