Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 249c.
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe | erforderliches Besoldungsdienstalter | Amtstitel |
PF 1 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
13 Jahre und sechs Monate | Rätin oder Rat | |
21 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2) | |
PF 2 (mit Hochschulbildung) | keines | Kommissärin oder Kommissär |
18 Jahre und sechs Monate | Rätin oder Rat | |
26 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
PF 2 (ohne Hochschulbildung) | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
26 Jahre und sechs Monate | Zentralinspektorin oder Zentralinspektor | |
PF 3 | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
26 Jahre und sechs Monate | Oberinspektorin oder Oberinspektor | |
PF 4 | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
26 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
PF 5 | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
19 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
27 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
PF 6 | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
19 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
27 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:
für | Amtstitel | |
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten | Ministerialrätin oder Ministerialrat | |
Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) |
| |
in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung) |
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| ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor |
in der Verwendungsgruppe PF 3 |
| |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat |
in der Verwendungsgruppe PF 4 |
| |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär |
(3) Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
bei Verwendung als | Verwendungsbezeichnung | |
Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes |
| |
in der Verwendungsgruppe PF 5 |
| |
| bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren | Werkmeisterin oder Werkmeister |
in der Verwendungsgruppe PF 6 |
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| bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren | Werkmeisterin oder Werkmeister |
| ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren | Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister |
Art. 1 Z 52 der Novelle BGBl. I Nr. 64/2016 lautet: „In der Tabelle in § 249c Abs. 2 wird die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro“ durch die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40185517