§ 249c BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 249c.

(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PF 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PF 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PF 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PF 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PF 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

   

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)

 

in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PF 4

 

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

   

(3) Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes

 

in der Verwendungsgruppe PF 5

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PF 6

 

 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

   

Art. 1 Z 52 der Novelle BGBl. I Nr. 64/2016 lautet: „In der Tabelle in § 249c Abs. 2 wird die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro“ durch die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40185517