§ 247c BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

§ 247c

§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen nach § 163 Abs. 4 tritt.