§ 247c BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 247c

§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen

  1. 1. nach § 163 Abs. 4 oder
  2. 2. nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung

    tritt.