§ 247 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2008

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

8. Abschnitt*)
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

1. Unterabschnitt*)
Allgemeines

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

Geltungsbereich
§ 247*)

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Unternehmen, die unter den 7. Abschnitt fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform

  1. a) durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
  2. b) durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder
  3. c) durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den 7. Abschnitt fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform

  1. a) ausschließlich von natürlichen Personen oder
  2. b) von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die unter den 7. Abschnitt fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform

  1. a) ausschließlich von natürlichen Personen oder
  2. b) von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates

(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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