§ 247 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

4. Unterabschnitt

MILITÄRISCHER DIENST Zeitlicher Geltungsbereich

§ 247

(1) § 247.Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. 1. in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
  2. 2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
  3. 3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.

(2) Ernennungen sind zulässig:

  1. 1. in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
  2. 2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
  3. 3. in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998.

(3) Militärpersonen, die nach § 269 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

(4) Militärpersonen, die nach § 254 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.

(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 10 des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.