§ 247 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

4. Unterabschnitt

MILITÄRISCHER DIENST Zeitlicher Geltungsbereich

§ 247.

(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. 1. in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
  2. 2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
  3. 3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.

(2) Ernennungen sind zulässig:

  1. 1. in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
  2. 2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996,
  3. 3. in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit 1. Jänner 1998.

(3) Militärpersonen, die nach § 269 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

(4) Militärpersonen, die nach § 254 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.

(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 2001 zur Ausübung von Unteroffiziersfunktionen herangezogen werden, sowie Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die unmittelbar in Dienstverhältnisse als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihre bisherigen Dienstgrade gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnungen an Stelle der Amtstitel führen.

(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 152c Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vorgesehenen Dienstgrades führen.

(8) Abweichend von § 63 Abs. 6 führen Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes, die vor dem 30. November 2002 in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, an Stelle des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung

  1. 1. Divisionär die Verwendungsbezeichnung „Generalmajor“ oder
  2. 2. Korpskommandant die Verwendungsbezeichnung „Generalleutnant“.

    Sie haben dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ hinzuzufügen.