§ 243 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Lagebericht

§ 243.

(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.

(2) Der Lagebericht hat auch einzugehen auf:

  1. 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
  2. 2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
  3. 3. den Bereich Forschung und Entwicklung.

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