§ 242a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 242a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.