§ 242a BAO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 242a

(1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.

(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.