Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Dienstfreistellung
§ 240*)
Die Mitglieder des Betriebsrates sind, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 242, für die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen.
*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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