5. Abschnitt
Sonderbestimmungen
für Personen, auf die bezüge- oder beamtendienstrechtliche
Bestimmungen des Landes Anwendung finden
§ 23
Für die von § 3 Abs. 3 erfaßten Personengruppen gelten folgende Sonderbestimmungen:
- 1. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht auch für Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, aber im Inland haben.
- 2. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht
- a) für die von § 3 Abs. 3 Z. 1 lit. a oder b oder Z. 2 lit. a erfaßten Personengruppen gegenüber dem Land;
- b) für die von § 3 Abs. 3 Z. 1 lit. c oder d oder Z. 2 lit. b oder c erfaßten Personengruppen gegenüber der jeweiligen Gemeinde. Bei gleichzeitigem Anspruch gegenüber dem Land und einer Gemeinde besteht der Anspruch nur gegenüber dem Land.
In bezug auf diese Personenkreise tritt in diesem Gesetz an die Stelle des Sozialhilfeträgers das Land bzw. die betreffende Gemeinde.
- 3. Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist die Behörde zuständig, die zur Vollziehung der für die jeweilige Personengruppe maßgeblichen bezüge- oder beamtendienstrechtlichen Vorschriften berufen ist. Soweit danach Gemeindebehörden zuständig sind, fällt die Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Antrag auf Pflegegeld ist bei der danach zuständigen Behörde einzubringen.
- 4. § 26 findet auch auf Personen Anwendung, denen zum 30. Juni 1993 eine Hilflosenzulage nach dem Pensionsgesetz 1965 rechtskräftig zuerkannt ist. Ihnen ist ein Pflegegeld der Stufe 2 zu gewähren.
- 5. Die Personen, die von den im § 3 Abs. 3 Z. 1 genannten bezügerechtlichen Vorschriften erfaßt werden, haben einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,4 v.H. des Bezuges sowie einen ebensolchen von den Sonderzahlungen zur Pflegegeldfinanzierung an den für sie nach Z. 2 jeweils in Betracht kommenden Rechtsträger zu entrichten, es sei denn, daß sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 BPGG oder einer dienstrechtlichen Vorschrift des Landes gehören.
Z. 2 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung. Die Entrichtung des Beitrages hat nach den Bestimmungen für die Entrichtung der Pensionsbeiträge zu erfolgen.
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