HAUPTSTÜCK C.
Strafbestimmungen.
§ 23.
Wer Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht beziehungsweise wer den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10010289
Dokumentnummer
NOR12130504
alte Dokumentnummer
N8195818164L
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