§ 23 Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

HAUPTSTÜCK C.

Strafbestimmungen.

§ 23.

Wer Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht beziehungsweise wer den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130504

alte Dokumentnummer

N8195818164L

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