§ 23 Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.1995

HAUPTSTÜCK C.

Strafbestimmungen.

§ 23

(1) § 23.Wer

  1. 1. Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 verhindert oder beeinträchtigt,
  2. 2. den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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