HAUPTSTÜCK C.
Strafbestimmungen.
§ 23
(1) § 23.Wer
- 1. Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 verhindert oder beeinträchtigt,
- 2. den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
