§ 23 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 23

Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.

(3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahlberechtigten geführt werden, sind die Wählerverzeichnisse auf Grund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung des § 20 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Landtagswahl Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis vollständig erfasst werden.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, in alphabetischer Reihenfolge der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

23.11.2017

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