§ 23 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2010

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 23

Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.

(3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahlberechtigten geführt werden, sind die Wählerverzeichnisse auf Grund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung des § 20 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Landtagswahl Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis vollständig erfasst werden.

(4) Das Wählerverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge der Wähler (Namensalphabet), falls die Gemeinde am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt ist, unter Angabe der Wahlsprengelnummer, anzulegen. In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist das alphabetisch angelegte Wählerverzeichnis nach Durchführung der durch die Stimmabgabe vor dem Wahltag erforderlichen Eintragungen (§ 68) jedenfalls nach Wahlsprengeln zu gliedern, innerhalb dieser gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern zu ordnen und den am Wahltag tätigen Wahlbehörden zu ihrer Verwendung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

31.01.2014

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