§ 23 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Ziviles Luftfahrtgerät

§ 23.

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als lufttüchtig (§ 17 sinngemäß) durch die Austro Control GmbH oder einer aufgrund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde bedarf und die gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind insbesondere die technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät zu stellen sind, die über dieses zu führenden Vormerkungen und die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280127

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