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§ 23 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2008

Ziviles Luftfahrtgerät

§ 23.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig durch die Austro Control GmbH bedarf und die gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind insbesondere die technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät zu stellen sind, die über dieses zu führenden Vormerkungen und die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099338

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