§ 23 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 23

Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung durch die Gemeindebürger.

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus dem Gemeinderat aus und finden innerhalb von sechs Monaten nach dem vorzeitigen Enden des Amtes keine allgemeinen Gemeinderatswahlen statt, so sind Nachwahlen nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung durchzuführen. Die Ausschreibung der Nachwahl hat von der Landesregierung so zu erfolgen, daß die Wahl des Bürgermeisters zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann.

(3) Finden innerhalb von sechs Monaten nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so sind die Nachwahlen nach § 23a durchzuführen.

(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

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