§ 23 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 23

Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus dem Gemeinderat aus und finden innerhalb von sechs Monaten nach dem vorzeitigen Enden des Amtes keine allgemeinen Gemeinderatswahlen statt, so sind Nachwahlen nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen. Die Ausschreibung der Nachwahl hat von der Landesregierung so zu erfolgen, daß die Wahl des Bürgermeisters zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen kann.

(3) Finden innerhalb von sechs Monaten nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so sind die Nachwahlen nach § 23a durchzuführen.

(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

04.02.2014

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