Anordnungsbefugnis
§ 23
(1) Die Anordnungsbefugnis übt der Bürgermeister aus. Durch Beschluß der Gemeindevertretung kann er jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - ermächtigt werden, Mitgliedern der Gemeindevorstehung oder Gemeindebediensteten die Anordnungsbefugnis in genau festzulegenden Fällen schriftlich zu übertragen. Hiebei ist die Anordnungsbefugnis ihrer Höhe nach zu limitieren.
(2) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen worden ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich mitzuteilen.
(3) Bedienstete, die mit einer wenn auch beschränkten Anordnungsbefugnis ausgestattet sind, dürfen nicht gleichzeitig beim Zahlungsvollzug mitwirken.
(4) Die Anordnungsbefugnis darf durch den Bürgermeister bzw den Personenkreis, dem nach Abs 1 eine Anordnungsbefugnis übertragen wurde, nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 27 Abs 1 und 44 Abs 3 GdO 1994 ausgeübt werden (Befangenheit).
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