Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Anordnungsbefugnis
§ 23
(1) Die Anordnungsbefugnis übt der Bürgermeister aus. Er kann jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern der Gemeindevorstehung oder Gemeindebediensteten die Anordnungsbefugnis in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Hiebei ist die Anordnungsbefugnis ihrer Höhe nach zu limitieren.
(2) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen worden ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich mitzuteilen.
(3) Bedienstete, die mit einer wenn auch beschränkten Anordnungsbefugnis ausgestattet sind, dürfen nicht gleichzeitig beim Zahlungsvollzug mitwirken.
(4) Die Anordnungsbefugnis darf durch den Bürgermeister bzw den Personenkreis, dem nach Abs. 1 eine Anordnungsbefugnis übertragen wurde, nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 44 Abs. 3 GdO 1994 ausgeübt werden (Befangenheit).
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