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§ 23 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte

§ 23.

(1) Die Regulierungsbehörde arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 sowie der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die Regulierungsbehörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(2) Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.

(3) Die Regulierungsbehörde arbeitet zumindest auf regionaler Ebene mit den Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, sowie nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren.

(4) Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu, um damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität und Erdgas sowie eines hohen Grades an Versorgungssicherheit zu gewährleisten:

  1. 1. Förderung der Kohärenz der Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens;
  2. 2. Erstellung bzw. Förderung einheitlicher Regelungen, die ein optimales Netzmanagement und die effiziente Vergabe von begrenzten Übertragungskapazitäten – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Strom- bzw. Gasbörsen – ermöglichen;
  3. 3. Schaffung der Rahmenbedingungen für ausreichende Verbindungskapazitäten innerhalb von und zwischen Regionen;
  4. 4. Förderung der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
  5. 5. die Ausarbeitung aller Netzkodizes für die betroffenen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer regional und überregional zu koordinieren und
  6. 6. die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren, um eine möglichst einheitliche Festlegung zu bewirken.

(5) Die in Abs. 4 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.

(6) Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regulierungsbehörde zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Expertinnen und Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, zur Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder zur Europäischen Kommission entsenden.

Schlagworte

Strombörse, Übertragungsnetzbetreiber, Ausbildungszweck

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274223

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