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§ 23a E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren

§ 23a.

(1) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinander

  1. 1. den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;
  2. 2. die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;
  3. 3. das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;
  4. 4. sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/944 und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
  5. 5. gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;
  6. 6. sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts erfüllen, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinierungszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind;
  7. 7. die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,

  1. 1. Informationen aus den regionalen Koordinierungszentren anzufordern;
  2. 2. in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren mit Sitz in Österreich, auch ohne Ankündigung, Inspektionen durchzuführen;
  3. 3. gemeinsam mit anderen betroffenen Regulierungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274228

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