Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24.
(1) Der Regulierungsbehörde sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
- 1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWG, GWG 2011, dieses Bundesgesetz und den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht übertragenen Pflichten;
- 2. Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
- 3. Überwachung der Entflechtung.
- 4. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die Regulierungsbehörde wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
Schlagworte
Überwachungsfunktion, Elektrizitätsaufsicht, Aufsichtsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40274224
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