§ 23 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1995 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation, BGBl. Nr. 423, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 527/1991, außer Kraft, soweit im § 24 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der im Abs. 2 genannten Verordnung gilt nach Maßgabe des § 10 als Zeugnis über jene Befähigungsprüfung, die dem Prüfungsumfang nach der bisherigen Konzessionsprüfung entspricht.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 423/1989, Gasleitungsinstallation

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085825

alte Dokumentnummer

N5199545815J

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