§ 23 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1995 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation, BGBl. Nr. 423, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 527/1991, außer Kraft, soweit im § 24 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der im Abs. 2 genannten Verordnung gilt nach Maßgabe des § 10 als Zeugnis über jene Befähigungsprüfung, die dem Prüfungsumfang nach der bisherigen Konzessionsprüfung entspricht.

(4) § 19 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 423/1989, Gasleitungsinstallation

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR40025180

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