§ 23 AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Ausnahmen im öffentlichen Interesse

§ 23

§ 23. Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 14 bis 16, und 18 zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden.