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§ 18 AZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

ABSCHNITT 5

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs Allgemeine Sonderbestimmungen

§ 18.

(1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für

  1. 1. Arbeitnehmer, die
  1. a) auf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, als Zugpersonal (§ 18f Abs. 1 Z 1) eingesetzt sind, oder
  2. b) in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;
  1. 2. Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes, die
  1. a) als Fahrpersonal eingesetzt sind,
  2. b) fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder
  3. c) sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten;
  1. 3. Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß § 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, die
  1. a) als Fahrpersonal tätig sind,
  2. b) zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
  3. c) mit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht;
  1. 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von
  1. a) Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;
  2. b) Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes;
  1. 5. Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;
  2. 6. Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem
  1. a) Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253,
  2. b) Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998,
  3. c) Luftfahrtsicherheitsgesetz LSG, BGBl. Nr. 824/1992,
  1. als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ständig erforderlich sind;
  1. auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben.

(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen tägliche Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 und des § 7 Abs. 1 jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.

(3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.

(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von § 11 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

(5) Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder §§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 30/2004 lautet: "Im Abschnitt 5 wird nach der Überschrift "Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs" die Überschrift "Allgemeine Sonderbestimmungen" eingefügt.". Die Überschrift im Abschnitt 5 lautet richtig: "Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs".

Schlagworte

Wartezeit, Hauptbahnbetrieb, Straßenbahnbetrieb, Hauptbahnunternehmen, BGBl. Nr. 60/1957, Straßenbahnunternehmen, BGBl. I Nr. 103/2003, Schifffahrtsunternehmen, BGBl. Nr. 253/1957, Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40206204

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