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§ 23 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

3. Teil

Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück

Öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt

Qualitätssicherung Regelungen für die interne Qualitätssicherung

§ 23.

(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Art. 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen für die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.

(3) Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.

(4) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275687

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