§ 239 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Wachebeamte

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§ 239

(1) § 239.Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Z 12.1 lit. a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen.

(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 12.3 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Der Amtstitel "Bezirksinspektor" fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse im Sinne des Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.