§ 239 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Berufungskommission

§ 239

§ 239. Die §§ 41a bis 41f sind auf Berufungen gegen Bescheide, die in vor dem 1. Jänner 1995 eingeleiteten Verfahren in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 erlassen worden sind, nicht anzuwenden.