§ 236 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 236

Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels der nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.

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