§ 236 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufgehoben durch LGBl Nr 118/2009!

10. Abschnitt

Vollstreckung

§ 236

Soweit die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben des Landes und der Gemeinden nicht im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erfolgt und in den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Sinn des § 2 Abs 2 lit b der Abgabenexekutionsordnung die Bezirksverwaltungsbehörden für die Vollstreckung und Sicherung dieser Abgaben zuständig.

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