§ 235 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

ZEHNTER TEIL

Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft

§ 235. Verstaatlichung

(1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.

(2) Für die übertragende Gesellschaft gelten § 220 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 221, 225, 226 Abs. 3 bis 5, §§ 227 bis 230 und 232 sinngemäß.