§ 235 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

ZEHNTER TEIL

Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft

§ 235. Verstaatlichung

(1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde übertragen.

(2) Für die übertragende Gesellschaft gelten § 220 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 221, 225, 226 Abs. 3 bis 5, § 227, §§ 229, 230 und 232 sinngemäß.