§ 234 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

§ 234

(1) § 234.Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund des § 24 Abs. 5 für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.

(3) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:

  1. 1. im höheren auswärtigen Dienst für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung im auswärtigen Dienst,
  2. 2. im rechtskundigen Dienst und höheren technischen Dienst im Patentamt für die Zulassung zur Dienstprüfung eine dreijährige Verwendung in diesem Dienst, wobei auf den dreijährigen Zeitraum Zeiten einer einschlägigen Praxis bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen sind,
  3. 3. im rechtskundigen Dienst im Patentamt Entfall der Grundausbildung bei Eignung des Beamten zum Richteramt oder zum Rechtsanwaltsberuf,
  4. 4. im höheren schulpsychologischen Dienst
  1. a) für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung im höheren schulpsychologischen Dienst,
  2. b) Entfall der Grundausbildung bei Zurücklegung einer mindestens dreijährigen Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen

    L PA, L 1 oder L 2 entsprechenden Verwendung,

  1. 5. im höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen für die Zulassung zur Dienstprüfung eine einjährige Verwendung in diesem Dienst,
  2. 6. im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,
  3. 7. im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
  4. 8. im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz
  1. a) der Grundausbildung und
  2. b) der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,

    durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),

  1. 9. im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.

(4) Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.

(5) Ein an der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierter Aufstiegskurs gilt als Ernennungserfordernis im Sinne der Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 zweiter Satz.

(6) Die Verordnungen der Bundesregierung

  1. 1. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,
  2. 2. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,
  3. 3. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, und
  4. 4. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,

    stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.