§ 234 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Neutrale Monate

§ 234.

(1) Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

  1. 1. die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung nach § 223 Abs. 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (§ 223 Abs. 2); (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 39) - 1.3.1969.
  2. 2. Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
  1. a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 75) - 1.7.1996.
  2. b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,
  3. c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
  1. 3. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;
  2. 4. Zeiten eines Dienstes (einer Dienstpflicht) der im § 228 Abs. 1 Z 1 lit. a und b bezeichneten Art, jedoch nur für Personen, die am Stichtage (§ 223 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
  3. 5. Zeiten, während derer der Versicherte Krankengeld (Wochengeld)
  1. auf Grund gesetzlicher Versicherung bezog, ferner Zeiten einer auf Grund gesetzlicher Versicherung oder der gesetzlichen Fürsorge für die Opfer des Krieges oder des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich gewährten Anstalts(Heilstätten)pflege und nach dem 31. Dezember 1945 gelegene Zeiten einer auf Krankheit gegründeten Arbeitsunfähigkeit arbeitsloser als solcher nicht krankenversicherter Personen; den Zeiten des Krankengeld(Wochengeld)bezuges stehen Zeiten des Aufenthaltes in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers sowie die Zeiten, während derer Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber bestanden hat, gleich; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 11 lit. a) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 41 a) - 1.1.1975.
  1. 6. Zeiten, während derer der Versicherte
  1. a) wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) bezog oder
  2. b) nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer in lit. a genannten Geldleistung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen war; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 17 lit. a, Ü. Art. II Abs. 4) - 1.1.1971.
  1. 7. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. IV Z 3 lit. a, Ü.Art. VI Abs. 8) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 4, Ü.Art. VI Abs. 8) - 1.1.1981.
  2. 8. Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer in der Zeit zwischen
  1. dem 1. Jänner 1939 und dem 31. Dezember 1955, die von Gesetzes wegen rentenversicherungsfrei gewesen sind, für die aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pensionsversicherungspflicht gegeben wäre;
  1. 9. Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche
  1. 10. Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach
  1. den Vorschriften des Mutterschutzrechtes. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 11 lit. b) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 17 lit. b, Ü. Art. II Abs. 4) - 1.1.1971.
  1. 11. Zeiten im Sinne des § 18a Abs. 1, die zur Selbstversicherung

(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Abs. 1 Z 6 lit. b bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten und Zeiten der im Abs. 1 Z 11 lit. b bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate als neutrale Zeiten anzusehen. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 17 lit. c, Ü. Art. II Abs. 4) - 1.1.1971; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. IV Z 3 lit. b) - 1.1.1979.

(3) Die neutralen Zeiten sind als neutrale Monate zu erfassen. Neutraler Monat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage neutraler Zeiten liegen und der nicht Versicherungsmonat ist. Neutrale Zeiten verschiedener Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 17 lit. c, Ü. Art. II Abs. 4) - 1.1.1971.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093735

alte Dokumentnummer

N6195545725L