§ 233a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

§ 233a.

(1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.

(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40133749