§ 22g BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Vorzeitiger Ruhestand

§ 22g

(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

(2) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat.

(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.

(4) § 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Anträge nach Abs. 1. Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Ruhestandsversetzungen nach Abs. 1. Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.

(5) Wird ein Beamter nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzt und weist er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, kann ihm gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, aber abweichend von § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 250% des für den letzten Monat des Aktivstandes gebührenden Monatsbezuges gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich auf 300%, wenn die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 wirksam wird.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden.