§ 22a Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

3. Abschnitt

Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 22a.

(1) Wer zu Zwecken des Dopingsim Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität

  1. 1. für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt, bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen anwendet oder
  2. 2. in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der sportlichen Leistungsfähigkeit) bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannteanabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlicher Aktivität in Verkehr gesetzt oder bei Sportlern (§ 1a Z 21) oder anderen angewendet werden.

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannteanabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Wer

  1. 1. eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
  2. 2. eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
  1. ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannteanabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hatim Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166236