§ 22 TKGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

5. Abschnitt

Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren Anzeigegebühren

§ 22.

Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß § 33 TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 103,20 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40280665

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