§ 22 S.TZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2009

4. Abschnitt

Behörden, Verfahren, Ausnahmen, Überwachung

Behörden

§ 22

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg – im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet –, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Für die durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von fremden Zuchtorganisationen, denen ein räumlicher Tätigkeitsbereich im Land Salzburg eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die weiteren Voraussetzungen für das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7 hinzuweisen.

(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art. 21 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt.

(4) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art. 28 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer und der Landesregierung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.

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