Genehmigung des Flächenwidmungsplanes
§ 22
(1) Der beschlossene Flächenwidmungsplan und der erforderliche Wortlaut sind in vierfacher Ausfertigung samt den vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) und unter Anschluß des übrigen Verwaltungsaktes der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen:
- a) bei Fehlen der Übereinstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Entwicklungsprogrammen des Landes;
- b) bei Fehlen der Abstimmung des Flächenwidmungsplanes mit Planungen der angrenzenden Gemeinden;
- c) bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
- d) bei Fehlen oder unzulänglicher Umsetzung der nach § 14 verpflichtend vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere hinsichtlich der Vorsorge für Wohnungen und Betriebsflächen. Eine unzulängliche Umsetzung der Verpflichtungen des § 14 liegt vor, wenn die angestrebten Entwicklungsziele in den abgeschlossenen Vereinbarungen aus Gründen, die von der Gemeinde zu vertreten sind, insbesondere hinsichtlich der Größe und der Bebauungsdichte der betreffenden Flächen und der sonstigen zu ihrer Erreichung wesentlichen Vereinbarungsinhalte, nicht ausreichend verwirklicht werden; oder
- e) bei Nichtbeachtung der sonstigen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des Grundsatzes des sparsamen Umganges mit Bauland oder bei fehlender oder unzureichender Interessenabwägung.
Der Ausweisung eines Zweitwohnungsgebietes oder eines Gebietes für Handelsgroßbetriebe ist insbesondere dann die Genehmigung zu versagen, wenn sie den überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen zuwiderläuft. Bei Zweitwohnungsgebieten darf die Genehmigung jedenfalls dann nicht erteilt werden, wenn der Anteil der Zweitwohnungen am gesamten Wohnungsbestand in der Gemeinde 10 % übersteigt. Bei Gebieten für Handelsgroßbetriebe oder für Beherbergungsgroßbetriebe ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Landschafts- oder das Ortsbild, die Verkehrsstruktur oder bei Handelsgroßbetrieben auf die örtliche oder regionale Handelsstruktur (Nahversorgung) bzw bei Beherbergungsgroßbetrieben auf die Belastbarkeit der Landschaft, die Sozialstruktur oder die Fremdenverkehrsstruktur zu erwarten sind.
(3) Von den vier Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes verbleibt je eine bei der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft, beim Regionalverband und bei der Gemeinde. Die Gemeinde hat das außerhalb der Aufstellung oder sonstigen Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgenommene Ersichtlichmachen von Umständen gemäß § 16 Abs 2 der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen.
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